Elektronische
Rechnung |
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Seit dem 1. Juli 2011 muss eine elektronische Rechnung nicht mehr mit einer qualifizierten Signatur versehen werden, um einen Vorsteuerabzug sicherzustellen (§ 14 Abs. 1 und 3 UStG).
Gleichstellung Papierrechnung und elektronische Rechnung Jetzt reicht eine einfache elektronische Übermittlung der Rechnung, z. B. - per E-Mail, - im EDI-Verfahren, - als PDF- oder Textdatei, - per Computer-Telefax, - über einen FAX-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder - im Wege des Datenträgeraustauschs. Allerdings muss der Rechnungsempfänger die Identität des Ausstellers, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit sicherstellen. Durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren muss der Unternehmer sicherstellen, dass die Rechnung tatsächlich zu einer empfangenen Leistung gehört (Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit). Bisher hat sich die Finanzverwaltung noch nicht dazu geäußert, wie solche Kontrollverfahren beschaffen sein müssen. Damit besteht im Moment noch ein Risiko für den Rechnungsempfänger (evtl. vorsorglich Papierrechnung anfordern).
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